Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für das Erbringen von Buchhaltungs-, Treuhand-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- und Beratungs-Dienstleistungen durch die Bregnard Treuhand AG gegenüber ihren Kunden, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Mit seinem Auftrag an die Bregnard Treuhand AG bestätigt der Kunde, diese AGB im Einzelnen gelesen, verstanden und vollumfänglich akzeptiert zu haben.
- Allgemeiner Vertragsinhalt
- Für den Umfang der von der Bregnard Treuhand AG zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, in der Regel im Rahmen eines schriftlichen zu fassenden Mandatsvertrags, massgebend.
- Vertragsgegenstand sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Bregnard Treuhand AG auszuführenden Tätigkeiten und nicht eine Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen/Ergebnisse. Aus diesem Grund kann die Bregnard Treuhand AG ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Erfolgsgarantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.
- Die Bregnard Treuhand AG handelt ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers. Sie ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. In dringenden Fällen und sofern der Auftraggeber nicht erreichbar ist kann die Bregnard Treuhand AG von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie die mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich wahren soll.
- Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung und in Übereinstimmung mit den von Fall zu Fall zutreffenden Berufs- und Standesregeln des Schweizerischen Treuhänder Verbandes (TREUHAND | SUISSE), ausgeführt.
- Terminangaben der Bregnard Treuhand AG für das Erbringen von Dienstleistungen gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung im Sinne eines Verfalltags vereinbart worden sind. Nicht mehr erstreckbare behördliche Fristen, mit deren Einhaltung die Bregnard Treuhand AG beauftragt wurde, gelten als Verfalltag, sofern die Bregnard Treuhand AG im Besitz sämtlicher notwendiger Informationen und Instruktionen für die entsprechende Eingabe ist. Liegt kein Verfalltag vor, so tritt der Leistungsverzug des Beauftragten wegen Terminüberschreitung erst nach einmaliger Mahnung und unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ein.
- Berichte, Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Mündliche Mitteilungen, Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs unterliegen einer angemessenen Anpassung des allenfalls vereinbarten Pauschalhonorars oder Kostendachs. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt erfolgt die Anpassung entsprechend dem effektiven zusätzlichen Zeitaufwand.
- Wird ein Auftrag an die Bregnard Treuhand AG erteilt, gilt er grundsätzlich erst als angenommen, wenn die Bregnard Treuhand AG ihn ausdrücklich bestätigt bzw. ausführt.
- Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt sicher, dass die Bregnard Treuhand AG zeitgerecht alle erforderlichen Instruktionen, Unterlagen und Informationen zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung zur Verfügung stehen. Diese Dokumentations- und Informationspflicht gilt für die gesamte Dauer des Auftrags. Soweit der Bregnard Treuhand AG die erforderlichen Instruktionen, Unterlagen und Informationen nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, ist eine Haftung für die ordnungsgemässe Auftragserfüllung (soweit überhaupt denkbar) ausgeschlossen.
- Die Bregnard Treuhand AG geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Informationen, Belege, Unterlagen und Weisungen vollständig und richtig sind und der Kunde verpflichtet sich, dies bei Bedarf jederzeit schriftlich zu bestätigen.
- Überlassene Unterlagen und Informationen werden von der Bregnard Treuhand AG nicht auf ihre Richtigkeit geprüft. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen.
- Stellt der Kunde die Unterlagen verspätet oder unvollständig zur Verfügung (beispielsweise ungeordnete Buchhaltungsunterlagen und –belege), ist die Bregnard Treuhand AG berechtigt den Mehraufwand gemäss vereinbarten oder üblichen Ansätzen in Rechnung zu stellen.
- Führt die Bregnard Treuhand AG Dienstleistungen in den Lokalitäten des Kunden aus und/oder nutzt sie Computersysteme oder Telefonsysteme des Kunden, obliegt es diesem, ohne Kostenfolge für die Bregnard Treuhand AG die erforderlichen Vorkehrungen betreffend Zugang, Sicherheit, IT-Sicherheit, Räumlichkeiten, etc. zu treffen. Bregnard Treuhand AG verpflichtet sich im Gegenzug, entsprechende Systeme nur für die Zwecke des erteilten Auftrags zu nutzen und sämtliche IT-sicherheitsrelevanten Weisungen des Kunden (Passwortschutz, etc.) genauestens zu befolgen.
- Ergänzende Bestimmungen für Buchhaltungs-, Treuhand-, Steuer- und Beratungsdienstleistungen
- Die Bregnard Treuhand AG ist bei der Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung bzw. bei Durchführungsmandaten befugt, die vom Kunden genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Hintergrundinformationen zu Geschäftsvorfällen, aber auch Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung an Vermögenswerten und über steuerlich korrekte Deklaration von Vermögenswerten als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Mangels anderslautender Mitteilung des Kunden ist die Bregnard Treuhand AG berechtigt, anzunehmen, dass der Kunde wirtschaftlicher Berechtigter der Vermögenswerte ist, mit welchen sich die Bregnard Treuhand AG in seinem Auftrag befasst und dass sämtliche dieser Vermögenswerte in der Vergangenheit steuerlich korrekt deklariert wurden. Die Bregnard Treuhand AG verpflichtet sich jedoch, den Kunden auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
- Der Beratungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dies wird unter den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart. In diesem Falle hat der Kunde der Bregnard Treuhand AG alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Instruktionen, Unterlagen und Informationen rechtzeitig bekannt zu geben, so dass der Bregnard Treuhand AG eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
- Informationsaustausch
- Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Vertragsverhältnisse erhalten, Stillschweigen zu wahren. Als vertraulich werden alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse bezeichnet, welche Dritten nicht naheliegen, nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Beendigung des Vertrags-verhältnisses fort. Ausgenommen sind Informationen, bei denen der Auftraggeber in die Offenlegung einwilligt oder die allgemein und unabhängig vom Vertrag zugänglich sind. Die Parteien dürfen Informationen offenlegen, soweit sie aufgrund von Gesetzen, regulatorischen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen dazu verpflichtet sind. Auch im Falle gerichtlicher Durchsetzung von Honorarforderungen dürfen Informationen aus dem Auftragsverhältnis, soweit notwendig, offengelegt werden.
- Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertrags-verhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Beide Parteien sind für die Sicherheit ihrer elektronischen Kommunikation selber verantwortlich und treffen dafür angemessene Sicherheitsvorkehrungen. Den Parteien ist bewusst, dass ein Restrisiko hinsichtlich Sicherheit vor Viren, sowie zeitgerechter, fehlerfreier, vollständiger und vertraulicher Übermittlung bestehen bleibt. Wünscht der Kunde besondere Sicherheitsvorkehrungen wie Passwortschutz und Verschlüsselung, ist dies ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.
- Die Bregnard Treuhand AG darf die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch personenbezogene Daten, auch durch Dritte verarbeiten lassen (Recht zur Substitution/Unterbeauftragung). Dabei hat die Bregnard Treuhand AG sicherzustellen, dass die entsprechenden Personen sorgfältig ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt werden. Insbesondere hat die Bregnard Treuhand AG sicherzustellen, dass die entsprechenden Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit im gleichen Umfang wie sie verpflichtet sind und die sonstigen Pflichten des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber soweit zwecks korrekter Erfüllung erforderlich kennen.
- Schutz- und Nutzungsrechte
- Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Bregnard Treuhand AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses geschaffenen Arbeitsergebnissen, Erkenntnissen, entwickeltem oder verwendetem Know-how stehen ausschliesslich der Bregnard Treuhand AG zu. Gleiches gilt für die von ihr im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses erschaffenen Unterlagen und Produkte.
- Dem Kunden steht an den für ihn von der Bregnard Treuhand AG geschaffenen, ihm überlassenen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, dauerhaftes und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Zweck des Eigengebrauchs zu. Gleiches gilt für dem Kunden von der Bregnard Treuhand AG überlassene Unterlagen und Produkte.
- Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen, Unterlagen oder von Produkten sowie von fachlichen Aussagen der Bregnard Treuhand AG an Dritte durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Bregnard Treuhand AG zulässig.
- Die Vornahme von Änderungen durch den Kunden an Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen der Bregnard Treuhand AG ausserhalb des Eigengebrauchs ist ohne entsprechende, ausdrückliche Zustimmung der Bregnard Treuhand AG unzulässig. Ausgenommen davon sind Abänderungen von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen der Bregnard Treuhand AG, deren Zweck in einer Weiterbearbeitung durch den Kunden besteht.
- Hinweise auf Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, sind nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.
- Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von der Bregnard Treuhand AG darf der Kunde weder den Namen noch das Logo von der Bregnard Treuhand AG nennen, reproduzieren oder in einer anderen Art verwenden.
- Nachbesserungsrecht
- Soweit ein von der Bregnard Treuhand AG erstelltes Arbeitsergebnis nicht den ausdrücklich festgelegen Anforderungen des Kunden entspricht, ist der Bregnard Treuhand AG vorab Gelegenheit zur kostenlosen Nachbesserung innert einer angemessenen Nachfrist zu geben. Ein allfälliges Recht zur Kürzung des Honorars ergibt sich erst soweit die Nachbesserung innert Frist erfolglos war aus Gründen, welche die Bregnard Treuhand AG zu verantworten hat.
- Honorar und Auslagen
- Das Honorar wird individuell vereinbart.
- Das Honorar wird in der Regel nach Zeitaufwand oder nach sonstigen sachlichen Kriterien berechnet.
- Der zur Anwendung kommende Honoraransatz bestimmt sich nach dem Schwierigkeitsgrad, der Bedeutung und der mit dem Auftrag verbundenen Verantwortung sowie nach der Funktionsstufe des Sachbearbeiters.
- Neben dem Honoraranspruch hat die Bregnard Treuhand AG Anspruch auf Erstattung der angefallenen Spesen, sonstigen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die Bregnard Treuhand AG zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter (Substitution/Unterbeauftragung), ohne dies dem Kunden im Voraus mitzuteilen, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten bis zum Umfang der Honorar- und Auslagenersatzpflicht gegenüber der Bregnard Treuhand AG direkt zu begleichen und die Bregnard Treuhand AG von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. Bedient sich die Bregnard Treuhand AG zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, teilt dies dem Kunden jedoch im Voraus unter Bekanntgabe der Honorar- und Auslagenersatzansätze dieser Dritten mit, so verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten vollumfänglich direkt zu begleichen und die Bregnard Treuhand AG von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
- Kostenvoranschläge beruhen auf der Einschätzung der künftig im Rahmen der Aufgabe notwendigerweise anfallenden Arbeiten. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Kunden angegebenen Informationen dar. Demzufolge sind solche Kostenvoranschläge für die definitive Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und anderweitige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer und wo nicht ausdrücklich anders erwähnt in CHF.
- Die Bregnard Treuhand AG kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle einer Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
- Der Kunde darf Gegenforderungen mit Honorar- und Spesenansprüchen von der Bregnard Treuhand AG nur verrechnen, soweit diese unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
- Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen auf das von der Bregnard Treuhand AG angegebene Konto zu zahlen. Ab der zweiten Zahlungsaufforderung und dem damit verbundenen erhöhten manuellem Aufwand, kann eine angemessene Umtriebsentschädigung verrechnet werden.
- Haftung
- Die Bregnard Treuhand AG haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR). Abgesehen von der Haftung für gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung haftet sie nicht für Handlungen von Dritten, welche von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzt wurden. Ist das Verhalten des Kunden mitverantwortlich für den entstandenen Schaden, so ist die Bregnard Treuhand AG von einer Haftung befreit. Als mitverantwortliches Verhalten gelten unvollständige, widersprüchliche oder verspätete Information und Dokumentation (Aufzählung nicht abschliessend). Jegliche direkte Haftung von Mitarbeitenden der Bregnard Treuhand AG wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Mitarbeitende der Bregnard Treuhand AG können sich auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Bregnard Treuhand AG selbständig auf diesen Haftungsausschluss berufen.
- Auflösung des Vertrags und deren Folgen
- Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Widerruf.
- Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann beidseits jederzeit schriftlich und mit unmittelbarer Wirkung widerruft werden. Unter Vorbehalt dieser Bestimmungen über die jederzeitige Kündigung nach Art. 404 OR vereinbaren die Parteien im gegenseitigen Interesse an genügend Reaktionszeit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils auf Monatsende.
- Bei Widerruf bzw. Kündigung des Kunden sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Die erbrachten Leistungen sind auf der Grundlage des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Die Bregnard Treuhand AG ist vom Kunden gänzlich schadlos zu halten.
- Bei Widerruf des Vertrags durch die Bregnard Treuhand AG sind zur Vermeidung von Schäden beim Kunden in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
- Bei Widerruf zu Unzeit verpflichtet sich die widerrufende Partei, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu Unzeit entsteht.
- Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten
- Die Bregnard Treuhand AG hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Bregnard Treuhand AG den Kunden schriftlich aufgefordert hat, die Handakten abzuholen, und der Kunde dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Nach Ablauf von zehn Jahren ist die Bregnard Treuhand AG berechtigt, die Akten zu vernichten.
- Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die die Bregnard Treuhand AG im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit vom Kunden oder für ihn erhalten hat.
- Änderungen Dienstleistungsangebot
- Änderungen des Dienstleistungsangebots, der Honorarbasis, dieser und weiterer Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Kunden werden über Änderungen dieser Art rechtzeitig informiert. Änderungen gelten als genehmigt und neu vereinbart, wenn der Kunde die Dienste der Bregnard Treuhand AG weiter in Anspruch nimmt.
- Salvatorische Klausel
- Sollten diese Regelungen oder Teile davon unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regeln nicht berührt. Die unwirksame wird durch eine ersetzt, die deren wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand den im Handelsregister ersichtlichen Sitz der Bregnard Treuhand AG.